Gebühren

Gebühren

1. GESETZLICHE GEBÜHREN

Grundsätzlich richten sich unsere Abrechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (RVG), welches die Gebühren gesetzlich festlegt. Die Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, d.h. die Gebühren steigen mit dem Gegenstandswert. Dies gilt auch für die Gebühren im Verwaltungs- und Steuerrecht. Unter Gegenstandswert versteht man im Regelfall den Wert, um den gestritten wird, hier ist daher auch die Bezeichnung Streitwert gebräuchlich. Neben der Höhe des Streitwertes spielen für die Bemessung der Gebühr auch individuelle Faktoren eine Rolle, so z.B. der Arbeitsaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die angewandten Kenntnisse, usw. Das Gesetz sieht hier jeweils einen Gebührenrahmen vor. Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte finden Sie hier. Weitere Informationen erhalten Sie von der Bundesrechtsanwaltskammer.

In anderen Angelegenheiten – insbesondere im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – kommt ein Anknüpfen an den Gegenstandswert nicht in Betracht. Hier schreibt das Gesetz nur Gebührenrahmen für verschiedene Tätigkeiten vor. Hier obliegt es dann dem Rechtsanwalt, innerhalb des eröffneten Rahmens die im Einzelfall angemessene Gebühr zu bestimmen. Diese hängt von einer Vielzahl von Faktoren wie der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Gebührentabellen existieren hier demzufolge nicht. Insoweit kann nur auf den Text des RVG und des zugehörigen Vergütungsverzeichnisses verwiesen werden (s.o.).

Die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren, wie auch das Kostenrisiko ermitteln wir gerne bei der ersten Besprechung Ihrer Angelegenheit. In geeigneten Fällen, d.h. wenn die gesetzliche Regelung zu unangemessenen Ergebnissen führt, sprechen wir gerne mit Ihnen über eine Vergütungsvereinbarung.

2. VERGÜTUNGSVEREINBARUNG / BERATUNG

Soweit wir in einer Sache lediglich intern beraten, d.h. in der Sache nicht “das Geschäft betreiben”, wie das RVG sich ausdrückt, gibt es keine gesetzliche Gebührenregelung. Es ist daher im Bereich der außergerichtlichen Beratung erforderlich, dass zwischen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Hinsichtlich aller weiteren Tätigkeiten, die über die rein interne Beratung hinausgehen, wie z. B. Korrespondenz mit der Gegenseite, Auftreten vor Gericht etc., besteht dann für die Anwaltsvergütung nach wie vor die eingangs beschriebene gesetzliche Regelung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Auch außerhalb der bloßen Beratung steht es Mandanten und Rechtsanwalt immer frei, anstelle der gesetzlichen Vergütung eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Grundsätzlich bieten sich drei Modelle an, nach denen die Vergütung berechnet werden kann, wenn nicht nach den Tabellen des RVG abgerechnet wird:

a) Vereinbarung des RVG bei außergerichtlicher Beratung

Diese Variante entspricht der früheren Rechtslage, wonach abhängig vom Gegenstandswert eine Gebühr nach der Vergütungstabelle festgelegt wird.

b) Vergütung orientiert an der aufgewandten Arbeitszeit (Stundenhonorar)

Diese Variante ist für beide Vertragsparteien (Anwalt und Mandant) einfach zu handhaben, weil die Vergütung sich schlicht danach bemisst, wieviel Zeit der Rechtsanwalt für die Bearbeitung des einzelnen Falles benötigt.

c) Vergütung in Form einer Pauschale

Dieses Vergütungsmodell hat für beide Parteien den Vorteil, dass die Höhe der Vergütung klar definiert ist.

d) Erfolgshonorar

Unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorar szulässig. Einer solchen Vereinbarung stehen wir jedoch grundsätzlich ablehnend gegenüber. Zum einen sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit recht unscharf, vor allem aber stehen wir auf dem Standpunkt, daß die “Beteiligung” des Anwaltes am Streit die Risikobereitschaft erhöhen und die sachliche und unabhängige Beratung gefährden kann. Selbst wenn bei einem verlorenen Rechtsstreit der eigene Anwalt nichts kostet, bleiben die Kosten für Gericht und Gegenanwalt.

3. KOSTENERSTATTUNG

a) Rechtsschutzversicherung

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese die Kosten der gerichtlichen
Auseinandersetzung und erstattet im Unterliegensfall auch die Kosten des Gegners. Bedingt durch Rechtsprechungsänderungen und das neue RVG kann es Konstellationen geben, in denen die außergerichtliche Tätigkeit des Gegenanwaltes erstattet werden muß. Da es sich hierbei nicht um Rechtsverfolgungskosten, sondern um einen Schadensersatz handelt, stehen die Rechtsschutzversicherer hier auf dem Standpunkt, diesen Teil der Kosten nicht übernehmen zu müssen. Die Kosten des eigenen Anwaltes werden sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich erstattet.

Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung, bei der – wie bei jeder Schadensversicherung – die Deckung für den jeweiligen Schadensfall vereinbart sein muß. Als Schadensfall gilt hier der einzelne Fall. Ob hierfür grundsätzlich Deckung besteht ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Hieran kann in vielen Fällen rasch geklärt werden, ob Deckung besteht oder nicht. Wir übernehmen für Sie selbstverständlich gerne die Information Ihres Rechtsschutzversicherers, d.h. wir übersenden im normalen Geschäftsgang den wesentlichen Schriftverkehr zum Fall an Ihren Versicherer. Sofern dann aber eine Ablehnung erfolgt, die eine genauere Überprüfung erfordert, ob die Versicherung zu Recht ablehnt oder doch decken muß, bedenken Sie bitte, daß dies grundsätzlich im Verhältnis des Mandanten zum Anwalt eine gesonderte Angelegenheit darstellt.

b) vom Gegner

Wer vor Gericht unterliegt, muss in der Regel neben seinen Anwaltskosten die Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Gewinnt man den Rechtsstreit, ist die Gegenseite regelmäßig verpflichtet, die Kosten für den eigenen Anwalt und das Gericht zu erstatten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.

c) staatliche Unterstützung

Für Menschen mit niedrigem Einkommen sichert im ersten Stadium eines Falles das Beratungshilfegesetz gegen eine geringe Eigenleistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Im wesentlichen gibt es Beratungshilfe bei zivilrechtlichen Angelegenheiten. Nötig ist hierzu ein Beratungshilfeschein, den die zuständigen Amtsgerichte ausstellen und der dort – da dem Rechtspfleger der Fall geschildert werden muß – von der jeweiligen Partei zu beantragen ist bevor ein Anwalt in Anspruch genommen wird.

Sofern eine Partei nicht in der Lage ist, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites aufzubringen, gewährt der Staat Prozesskostenhilfe. Hierzu ist ein Antrag bei Gericht erforderlich, der die Sache darstellt und die Erfolgsaussichten begründet. Diese Anträge werden von uns für Sie erstellt. Dem Antrag ist – nur für das Gericht, also nicht für den Gegner – eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese Erklärung, die dann auch gleich ausgefüllt werden kann, finden Sie mit weiteren Hinweisen hier.