Betreuungsrecht / Vorsorgeverfügung

FMBK Rechtsanwälte

Betreuungsrecht / Vorsorgeverfügung

Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 bis 1908 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit zahlreichen Verweisungen auf die vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen geregelt Für eine volljährige Person, die nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in Gänze oder in Teilen selber zu regeln, wird vom Betreuungsgericht (Abteilgung des Amtsgerichts) ein Betreuer bestellt. Das Gesetz regelt im Einzelnen unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie die Tätigkeit des Betreuers in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter der betreuten Person. Er ist gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig.

Für die betreute Person ist also ganz wesentlich, wer zum Betreuer bestimmt wird und wie der Betreuer sich verhält. Für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit kann jeder Vorsorge treffen. Einer gerichtlichen Betreuerbestellung bedarf es nämlich nicht, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des hilflosen Menschen regeln kann. Diese Vollmacht muss, um die Betreuung zu vermeiden, einen bestimmten Inhalt haben. Sie muss bei Bedarf aufzufinden sein. Diese Vollmacht, die nur für den Fall erteilt wird, dass der betreffende Mensch selbst nicht mehr handeln kann, wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet und dient dazu, die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu regeln.

Mit der Vorsorgevollmacht wird häufig eine Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, verbunden. Darunter versteht man die schriftliche Fixierung der Wünsche und Vorstellungen eines Menschen darüber, was mit ihm medizinisch bei schwerster Krankheit geschehen soll. Seit dem 1.9.2009 ist die Patientenverfügung in § 1901 a BGB – erstmalig gesetzlich – geregelt. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung wird in aller Regel auch eine Betreuungsverfügung getroffen. Sollte die erteilte Vollmacht nämlich unvollständig sein und müsste deshalb ergänzend Betreuung angeordnet werden, wird in der Betreuungsverfügung die Person des Betreuers bestimmt. Daran ist das Gericht in aller Regel gebunden.

Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht ist in der Kanzlei Christa Frank-Brands mit den im Betreuungsrecht und beim Abfassen von Vorsorgeverfügungen auftretenden Rechtsfragen und sich ggf. anschließenden Folgeproblemen bestens vertraut.