Erbrecht

FMBK Rechtsanwälte

Erbrecht

Unter Erbrecht versteht man die Gesamtheit aller gesetzlichen Vorschriften, die regeln, wem das Vermögen einer Person nach deren Tod zufällt. Das Erbrecht ist ein Teil des Zivilrechts und in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Erbrecht des Lebenspartners ist in § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) normiert. Besondere landesrechtliche Vorschriften gibt es im Bereich des Höferechts. Die Erbfolge von Personen in der DDR, die vor dem 3.10.1990 gestorben sind, bestimmt sich, gemäß Einigungsvertrag, nach dem ZGB (Zivilgesetzbuch).

In subjektiver Hinsicht ist unter Erbrecht auch das in Art. 14 Grundgesetz (GG) festgeschriebene Grundrecht der Testierfreiheit zu verstehen, wonach ein jeder selbst bestimmen kann, wem sein Vermögen im Todesfall zufallen soll. Das Gesetz schreibt für diese letztwilligen Verfügungen bestimmte Formen vor, nämlich das Testament oder den Erbvertrag. Werden keine wirksamen letztwilligen Verfügungen errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind neben Ehegatten und Lebenspartnern die Verwandten. Dabei erben in erster Linie die Kinder und Kindeskinder (Abkömmlinge). Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sind gesetzliche Erben die Verwandten der aufsteigenden Linie, also Eltern und ihre Abkömmlinge, sprich Geschwister u.s.w.

Das Nachlassvermögen geht nach deutschem Recht auf den oder die Erben als Ganzes, nicht etwa als Quote, über. Das ist das in § 1922 BGB festgeschriebene Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Da die Erbenstellung von Gesetzes wegen erlangt wird, ohne dass es einer Annahmeerklärung bedürfte, hat jeder Erbe das Recht, binnen einer bestimmten Frist, das Erbe auszuschlagen. Da der Erbe nicht nur Vermögen im eigentlichen Sinne sondern auch Schulden erbt, muss er sich dem Erbe entziehen können. Neben der Erbausschlagung hat der Erbe allerdings verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, seine Haftung für Verbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.

Die oben erwähnte Testierfreiheit findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (§§ 2303 bis 2338 BGB), das in Teilen zum 1.1.2010 reformiert wurde. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder (falls diese schon verstorben sind, die Enkel), der Ehegatte und der Lebenspartner. Bei kinderlosen Ehen sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch ist eine gegen den Erben gerichtete Forderung in Geld, der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der Nachlass auf mehrere Erben (Erbengemeinschaft) übergehen kann, muss eine Auseinandersetzung unter den Miterben stattfinden. Bei Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Im Streitfall bleibt nur die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung. Bis zur Nachlassabwicklung können mitunter viele Jahre vergehen. In dieser Zeit muss der Nachlass verwaltet werden. Um solchen (vorhersehbaren) Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, eröffnet das Gesetz dem Erblasser die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung eine Person zu seinem Testamentsvollstrecker bestimmen.

Erbschaften werden nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz (BewG) besteuert. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse), der Höhe des Nachlassvermögens (Steuersatz) und den unterschiedlichen Freibeträgen. Die Erbschaftsteuer wurde insbesondere für Unternehmen zum 1.1.2009 wesenlich reformiert; zum 1.1.2010 wurden einige der Regelungen im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wieder abgemildert. Das Erbrecht und seine Ausgestaltungen enthalten ein derart hohes Maß an Schwierigkeiten, dass fachmännischer Rat, sowohl nach dem Todesfall, als auch insbesondere vor dem Todesfall (vorweggenomme Erbfolge, lebzeitige Verfügungen, Schenkungen, unerlässlich ist.

Für sämtliche Fragen zum Erbrecht, sei es für Erben, sei es bei der Testamentsgestaltung, steht Ihnen als Fachanwältin/ Fachanwalt für Erbrecht Christa Frank-Brands zur Verfügung.