Verwaltungsrecht

FMBK Rechtsanwälte

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsverhältnisse, in denen der Staat dem Bürger gegenüber als Obrigkeit auftritt. Hierzu gehört z.B. das öffentliche Baurecht, also z.B die Erteilung von Baugenehmigungen. Auch beim Verstoß gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts kann der beeinträchtigte Nachbar eines Bauherren Anspruch darauf haben, dass die Baubehörden gegen rechtswidrige Bauvorhaben einschreiten, im Extremfall bis zur Abrissverfügung. Außer im Baurecht benötigt der Bürger auch in vielen anderen Bereichen eine Genehmigung der zuständigen Behörden, z.B. Gaststättenkonzession, Gewerbeerlaubnis oder Fahrerlaubnis, auch hier können ihm die Behörden Beschränkungen auferlegen. Darüber hinaus kann das Ordnungsamt beispielsweise einschreiten bei Ruhestörungen und rechtswidrigen Veranstaltungen jeder Art. Mit behördlicher Verfügung können dabei sowohl Verbote als auch Verpflichtungen ausgesprochen werden. Die meisten der Rechtsmaterien, die dem Bürger Anspruch auf staatliche Leistungen (z. B. Subventionen, BAföG) gewähren, gehören ebenfalls zum Verwaltungsrecht. Zum Teil sind vergleichbare Leistungsansprüche jedoch auch den Sozialgerichten oder (im Steuerrecht) den Finanzgerichten zugewiesen.

Die Besonderheit des Verwaltungsrechts liegt darin, dass die Verwaltung regelmäßig durch Verwaltungsakt handelt, welcher bereits eine verbindliche Regelung enthält, die allerdings der Anfechtung unterliegt. Das früher mögliche Widerspruchsverfahren wurde weitgehend abgeschafft, so dass meist nur die Möglichkeit bleibt, einen Verwaltungsakt mit einer kostenträchtigen Klage anzufechten. Diese ist aber grundsätzlich an eine Frist von einem Monat gebunden. Nach Fristablauf besteht grundsätzlich keine Rechtsschutzmöglichkeit mehr, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die getroffene Entscheidung falsch war (hiervon gibt es Ausnahmen). Es ist also schnelles Handeln gefragt, besser noch sorgt man durch entsprechendes Handeln im Verwaltungsverfahren bereits dafür, dass keine negative Entscheidung ergeht! Auch bei der Erteilung von Genehmigungen oder der Bewilligung von Leistungen handelt die Verwaltung grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Die Erteilung einer Genehmigung (z.B. Baugenehmigung), stellt ebenso einen Verwaltungsakt dar, wie deren Versagung. Dies gilt für den gesamten Umfang der jeweiligen Entscheidung, also auch für sog. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen), die den Antragsteller beeinträchtigen. Wenn er hier kein Rechtsmittel einlegt und somit den Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, werden in diesem Fall auch die Nebenbestimmungen bestandskräftig. In einem solchen Fall kann es daher ratsam sein, selbst gegen eine Entscheidung, die im Wesentlichen positiv ist, Rechtsmittel einzulegen, um die negativen Nebenbestimmungen zu beseitigen.

Aufgrund der Besonderheiten des Verwaltungsrechts sowie auch der üblichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, die im Durchschnitt mindestens 1 ½ Jahre beträgt, haben hier auch die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes besondere Bedeutung. Auf entsprechenden Antrag kann das Verwaltungsgericht immer dann eine vorläufige Regelung (Erlass einer einstweiligen Anordnung, Aussetzung der Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) treffen, wenn ansonsten beim Warten auf den Ausgang eines ordentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechte des Bürgers wesentlich beeinträchtigt würden.

Schwerpunktmäßig wird das Verwaltungsrecht in der Kanzlei von Alexander Kurz bearbeitet.